5.4. Wie hiervor bereits erwähnt, zählt zu den bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen wie unter dem früheren Recht auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Nach dem eben Ausgeführten kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen einer Verletzung dieses Anspruchs nicht mehr in Betracht. Dies hielt das Bundesgericht auch im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 1C_383/2009 vom 30. März 2010 explizit fest (Erw.