2.2, bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2010 [1C_445/2010], Erw. 2.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsrecht/Bundesgerichtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, S. 81). Damit ist die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung in BGE 120 1b 504 als überholt zu betrachten; eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist weder bei eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist noch bei Vorliegen verminderter Zurechungsfähigkeit zulässig, selbst wenn beide Elemente kumulativ vorliegen würden. 5.4.