Ziel der Revision war "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften". Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich der Leumund als Motorfahrzeugführer, die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sowie eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist sollen neu nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können (BGE 135 II 334, Erw. 2.2, bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2010 [1C_445/2010], Erw.