Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den altrechtlichen Administrativmassnahmen konnte die Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf. Wegen des strafähnlichen Charakters eines Warnungsentzuges wurden bei der Frage, welche Verfahrensdauer als übermässig lange zu gelten hat, die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beigezogen, u.a. mit der Begründung,