diese entscheidet über allfällige Administrativmassnahmen (Verwarnung, Entzug etc.). Die Administrativbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Administrativverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c). 5.3.