werde weder von Lehre noch bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebilligt. Das Bundesgericht habe lediglich offen gelassen, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden könne. In casu möge die Verfahrensdauer seit dem Vorfall als lang erscheinen, es liege jedoch kein derart gravierender Verstoss vor, dass ein Verzicht auf den Führerausweisentzug in Frage komme. 5.2. Eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG und zugehörige Verordnungen) löst zwei verschiedene, parallele Verfahren aus: