Dabei sei zu beachten, dass beim Beschwerdeführer nicht nur bezüglich des Verschuldens ein Fall an der Grenze zur völligen Schuldunfähigkeit vorliege, sondern überdies auch eine sehr lange Verfahrensdauer, an der der Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, und zudem ein ausgesprochenes Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz führt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf diverse neuere Bundesgerichtsentscheide aus, eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer 2012 Strassenverkehrsrecht 91