Die alte Rechtsprechung gelte auch unter dem neuen Recht, weshalb beim Beschwerdeführer zwangsläufig auch die Strafmilderung im Strafverfahren zu einer Strafmilderung im Entzugsverfahren führen müsse. Dabei sei zu beachten, dass beim Beschwerdeführer nicht nur bezüglich des Verschuldens ein Fall an der Grenze zur völligen Schuldunfähigkeit vorliege, sondern überdies auch eine sehr lange Verfahrensdauer, an der der Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, und zudem ein ausgesprochenes Wohlverhalten des Beschwerdeführers.