dies sei nicht nur vorgesehen, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten habe, sondern auch wenn der Täter vermindert schuldfähig gewesen sei. Die alte Rechtsprechung gelte auch unter dem neuen Recht, weshalb beim Beschwerdeführer zwangsläufig auch die Strafmilderung im Strafverfahren zu einer Strafmilderung im Entzugsverfahren führen müsse.