Aus den Erwägungen 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten, eventuell sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Er bringt zur Begründung mit Verweis auf BGE 120 Ib 504 vor, dass in besonderen Fällen auch die Mindestentzugsdauer unterschritten werden könne; dies sei nicht nur vorgesehen, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten habe, sondern auch wenn der Täter vermindert schuldfähig gewesen sei.