2008 erhob B. Berufung ans Obergericht des Kantons Aargau, welches B. mit Urteil vom 19. Juni 2009 schuldig sprach. Eine von B. gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2009 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil vom 26. November 2009 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, wodurch das Obergerichtsurteil in Rechtskraft erwuchs. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 entzog das Strassenverkehrsamt B. den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Am 24. November 2010 hiess das DVI die Beschwerde von B. teilweise gut und verfügte, dass B. der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten entzogen wird.