schleunigungsgebot vorgeworfen werden muss. - Das Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel soll einem Beschwerdeführer zwar nicht zum Vorwurf gereichen, andererseits soll er daraus aber auch keinen Vorteil erzielen können. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. September 2011 in Sachen B. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2011.164). (Hinweis: Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2012 [1C_486/2011] abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.)