2012 Strassenverkehrsrecht 89 I. Strassenverkehrsrecht 13 Lange Verfahrensdauer - Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist nach neuem Recht weder bei einer Verletzung des Anspruchs auf Beur- teilung innert angemessener Frist noch bei Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit zulässig, selbst wenn beide Elemente kumula- tiv vorliegen würden. - Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung in- nert angemessener Frist verletzt ist, ist nach wie vor die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen geboten, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen das Be- schleunigungsgebot vorgeworfen werden muss. - Das Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel soll einem Beschwerdefüh- rer zwar nicht zum Vorwurf gereichen, andererseits soll er daraus aber auch keinen Vorteil erzielen können. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 8. September 2011 in Sachen B. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2011.164). (Hinweis: Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. März 2012 [1C_486/2011] abgewiesen, soweit es darauf ein- getreten ist.) Sachverhalt Am 25. Januar 2006 beging B. eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG. Am 9. Mai 2006 wurde gegen B. ein Straf- befehl erlassen, wogegen er Einsprache beim Gerichtspräsidium X. erhob. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X. vom 19. Mai 90 Verwaltungsgericht 2012 2008 erhob B. Berufung ans Obergericht des Kantons Aargau, wel- ches B. mit Urteil vom 19. Juni 2009 schuldig sprach. Eine von B. gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2009 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil vom 26. November 2009 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, wodurch das Obergerichtsurteil in Rechtskraft er- wuchs. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 entzog das Strassenver- kehrsamt B. den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Am 24. November 2010 hiess das DVI die Beschwerde von B. teil- weise gut und verfügte, dass B. der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten entzogen wird. Aus den Erwägungen 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei auf jegliche Massnahme zu verzichten, eventuell sei lediglich eine Verwarnung auszuspre- chen. Er bringt zur Begründung mit Verweis auf BGE 120 Ib 504 vor, dass in besonderen Fällen auch die Mindestentzugsdauer unter- schritten werden könne; dies sei nicht nur vorgesehen, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen sei und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten habe, sondern auch wenn der Täter vermindert schuldfähig gewesen sei. Die alte Rechtsprechung gelte auch unter dem neuen Recht, weshalb beim Beschwerdeführer zwangsläufig auch die Strafmilderung im Strafverfahren zu einer Strafmilderung im Entzugsverfahren führen müsse. Dabei sei zu beachten, dass beim Beschwerdeführer nicht nur bezüglich des Ver- schuldens ein Fall an der Grenze zur völligen Schuldunfähigkeit vorliege, sondern überdies auch eine sehr lange Verfahrensdauer, an der der Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, und zudem ein ausgesprochenes Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz führt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf diverse neuere Bundesgerichtsentscheide aus, eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer 2012 Strassenverkehrsrecht 91 werde weder von Lehre noch bundesgerichtlicher Rechtsprechung gebilligt. Das Bundesgericht habe lediglich offen gelassen, ob bei einer schweren Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist ausnahmsweise gänzlich auf eine Massnahme verzichtet werden könne. In casu möge die Verfahrensdauer seit dem Vorfall als lang erscheinen, es liege jedoch kein derart gravierender Verstoss vor, dass ein Verzicht auf den Führerausweisentzug in Frage komme. 5.2. Eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (SVG und zugehörige Verordnungen) löst zwei verschiedene, pa- rallele Verfahren aus: zum einen das Strafverfahren, welches von der Strafverfolgungsbehörde des Begehungsortes durchgeführt wird, und zum anderen das Administrativverfahren, welches Aufgabe der Ad- ministrativbehörde des Wohnsitzkantons ist; diese entscheidet über allfällige Administrativmassnahmen (Verwarnung, Entzug etc.). Die Administrativbehörde hat grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzu- warten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sach- verhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Ver- haltens für das Administrativverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158, Erw. 2c). 5.3. Nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den altrechtlichen Administrativmassnahmen konnte die Mindestent- zugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslö- senden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf. Wegen des strafähnlichen Cha- rakters eines Warnungsentzuges wurden bei der Frage, welche Ver- fahrensdauer als übermässig lange zu gelten hat, die strafrechtlichen Verjährungsregeln sinngemäss beigezogen, u.a. mit der Begründung, es sei stossend, wenn eine volle verwaltungsrechtliche Sanktion mit strafähnlichem Charakter angeordnet würde, obwohl das sanktio- nierte Verhalten unter strafrechtlichem Gesichtspunkt bereits verjährt ist (BGE 127 II 297). 92 Verwaltungsgericht 2012 Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsge- setzes wurde per 1. Januar 2005 verschärft. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf die Mindestentzugsdauer nun explizit nicht mehr unterschritten werden. Ziel der Revision war "eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlun- gen gegen Strassenverkehrsvorschriften". Die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich der Leumund als Motorfahrzeugführer, die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, sowie eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert an- gemessener Frist sollen neu nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden können (BGE 135 II 334, Erw. 2.2, bestätigt im Entscheid des Bundesgerichts vom 30. November 2010 [1C_445/2010], Erw. 2.3; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsrecht/Bundesge- richtspraxis, Zürich/St. Gallen 2011, S. 81). Damit ist die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtspre- chung in BGE 120 1b 504 als überholt zu betrachten; eine Unter- schreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist weder bei eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist noch bei Vorliegen verminderter Zurechungsfähigkeit zulässig, selbst wenn beide Elemente kumulativ vorliegen würden. 5.4. Wie hiervor bereits erwähnt, zählt zu den bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umstän- den wie unter dem früheren Recht auch die Verletzung des An- spruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Nach dem eben Ausgeführten kommt die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen einer Verletzung dieses Anspruchs nicht mehr in Betracht. Dies hielt das Bundesge- richt auch im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 1C_383/2009 vom 30. März 2010 explizit fest (Erw. 3.2). Die Frage, ob bei einer schweren Verletzung dieses Anspruchs, der nicht in an- derer Weise Rechnung getragen werden kann, ausnahmsweise gänz- lich auf eine Massnahme verzichtet werden kann, liess das Bundes- gericht offen (BGE 135 II 334, Erw. 2.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2010 [1C_445/2010], Erw. 2.3). 2012 Strassenverkehrsrecht 93 5.5. In den neueren bundesgerichtlichen Urteilen, welche sich mit der Frage der überlangen Verfahrensdauer zu beschäftigen hatten (BGE 135 II 334, Entscheide des Bundesgerichts vom 30. März 2010 [1C_383/2009] und vom 30. November 2010 [1C_445/2010]), hatte das Bundesgericht jeweils Fälle zu beurteilen, in welchen im Vorfeld die Mindestentzugsdauer verfügt bzw. bestätigt worden war. Das Bundesgericht stellte sich dabei – erstaunlicherweise ohne zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen (BGE 127 II 297) Stellung zu nehmen – auf den Standpunkt, eine Verfahrensdauer von vier bzw. fünf Jahren seit der Widerhandlung sei zu lange; die Mindestent- zugsdauer dürfe nicht unterschritten werden; die Verletzung des An- spruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist sei jedoch (im Dispositiv) ausdrücklich festzustellen, was für den Beschwerdeführer eine Form der Wiedergutmachung darstelle (BGE 135 II 334, Erw. 3). 5.6. Das Verwaltungsgericht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt ist, nach wie vor die sinngemässe Anwendung der strafrechtlichen Verjährungsfristen (BGE 127 II 297) geboten ist, solange nicht eindeutig einer Behörde ein krasser Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden muss. Dabei gilt es zu beachten, dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nur dann ver- letzt ist, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert. Dies ist dann der Fall, wenn eine Behörde den von ihr zu treffenden Entscheid nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der Um- stände angemessen erscheint. Es braucht somit eine ungebührliche Verzögerung, die der Behörde zur Last gelegt werden muss (vgl. dazu René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 80 B II, S. 258 mit Hinweisen). 94 Verwaltungsgericht 2012 5.7. 5.7.1. Der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Vorfall ereignete sich am 25. Januar 2006. Am 9. Mai 2006 wurde gegen den Be- schwerdeführer Strafbefehl erlassen, wogegen der Beschwerdeführer Einsprache beim Gerichtspräsidium X. erhob. Gegen das Urteil des Gerichtspräsidiums X. vom 19. Mai 2008 erhob der Beschwerdefüh- rer Berufung ans Obergericht des Kantons Aargau, welches den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 19. Juni 2009 schuldig sprach. Das Urteil des Bundesgerichts erging am 26. November 2009. Das Stras- senverkehrsamt verfügte den Führerausweisentzug am 3. Juni 2010; das DVI erliess den angefochtenen Entscheid am 24. November 2010. Die Verfahrensdauer von der Widerhandlung bis zur Entzugs- verfügung des Strassenverkehrsamtes beträgt somit etwas mehr als 4,5 Jahre; das Verfahren bis zum Entscheid des DVI beträgt noch- mals weitere 5 Monate. Seit dem Vorfall vom 25. Januar 2006 sind inzwischen insgesamt rund 5,5 Jahre vergangen. 5.7.2. Die lange Verfahrensdauer fällt vorliegend grösstenteils auf das Strafverfahren, dauerte doch allein dieses vom Vorfall bis zum Bun- desgerichtsentscheid beinahe 4 Jahre. In casu kann jedoch keiner involvierten Instanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. Die Verfahrensdauer zog sich einzig deshalb in die Länge, weil der Beschwerdeführer sämtliche Rechtsmittel ausge- schöpft hat, und weil im Strafverfahren ein psychiatrisches Gutach- ten zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers eingeholt werden musste. Das Ausschöpfen sämtlicher Rechtsmittel soll dem Beschwerdeführer zwar nicht zum Vorwurf gereichen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010 [1C_383/2009], Erw. 3.4), ande- rerseits soll er daraus aber auch keinen Vorteil erzielen können. An- dernfalls provozierte man, dass sämtliche Fahrzeuglenker nach einer schweren Verkehrsregelverletzung das Strafverfahren bis vor Bun- desgericht ziehen, um nachfolgend bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs von der langen Verfahrensdauer profitieren zu können. Zudem kann es nicht angehen, von den Administrativbehör- den zu verlangen, dass sie das rechtskräftige Strafverfahren abwar- 2012 Strassenverkehrsrecht 95 ten, um danach dem Staat eine zu lange Verfahrensdauer vorzuwer- fen, einzig weil das Strafverfahren über mehrere Instanzen ging. Auch nach der Revision des Strassenverkehrsgesetzes hat der Warnungsentzug sodann seinen strafähnlichen Charakter beibehalten. In Anbetracht der in BGE 127 II 297 postulierten sinngemässen An- wendung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren (siehe Erw. 5.3 und 5.6 hiervor; Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist zu verneinen. 5.7.3. Selbst wenn der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden wäre, müsste eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Festsetzung der Entzugsdauer be- rücksichtigt werden (Erw. 5.4), sofern mehr als die Mindestentzugs- dauer verfügt worden ist. (…) 2012 Kantonale Steuern 97 II. Kantonale Steuern 14 Berufskostenabzug - Zulässigkeit von Pauschalierungen im Einkommenssteuerrecht als Massenfallrecht (Erw. 3.2) - Die Steuerbehörden dürfen für die Berechnung der Fahrzeiten auf einen einzigen Routenplaner (z. Z. Twixroute) abstellen (Erw. 3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 14. November 2012 in Sa- chen H.D. und Y.D. (WBE.2012.133). Sachverhalt Der mit Y.D. verheiratete H.D. arbeitete im Jahr 2009 als Buch- halter bei der X.AG. Am 3. September 2010 veranlagte die Steuer- kommission Z. die Eheleute H.D. und Y.D. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 90'400.00. Dabei akzeptierte sie die in der Selbstdeklaration als Berufsauslagen geltend gemachten Fahrkosten für das Privatfahrzeug von Fr. 11'140.00 nicht. Stattdessen wurden für den Arbeitsweg Fahr- kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Umfang von Fr. 804.00 (Kosten U-Abo des Tarifverbunds Nordwestschweiz) gewährt. Aus den Erwägungen 3.2. Das Einkommenssteuerrecht ist Massenfallrecht und muss des- halb einfach und erhebungswirtschaftlich konzipiert sein. In steuer- rechtlichen Angelegenheiten ist stets ein tragfähiger Kompromiss zwischen der nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip sachgerechten,