Umstand legt es nahe, Verzugszinsen und Vergütungszinsen bei der Veranlagung gleich zu behandeln (und zwar obwohl es bei diesen um steuermindernde, bei jenen aber um steuererhöhende Tatsachen geht). In der Veranlagungspraxis werden im Kanton Aargau Vergütungszinsen, sobald sie – mit Rechtskraft der definitiven Steuerveranlagung – feststehen, von den Steuerbehörden automatisch, d.h. auch dann, wenn der Steuerpflichtige selbst sie in seiner Steuererklärung nicht deklariert hat, dem steuerbaren Einkommen zugerechnet.