20 Abs. 1 lit. a DBG). Vergütungszinsen sind damit ein Pendant zu den Verzugszinsen auf geschuldeten Steuerbeträgen: Während im einen Fall der Steuerschuldner ein Entgelt für die verspätete Zahlung zu entrichten hat, erhält er im anderen Fall ein Entgelt dafür, dass er – ex post betrachtet – zu viel gezahlt hat. Dieser 2011 Kantonale Steuern 121