VGE II/17 vom 2. März 2006 [WBE.2005.105], Erw. I./4. Nichts anderes ergibt sich insbesondere auch aus dem vom Steuerrekursgericht angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2010 [WBE.2009.370], in dem es um eine Einschränkung d.h. im Ergebnis um ein Eventualbegehren gegenüber dem ursprünglichen Antrag ging [ursprünglicher Antrag auf Nichtaufrechnung eines verdeckten Eigenkapitals von mehr als Fr. 8 Mio.; zusätzlicher Antrag – wenigstens – auf Berücksichtigung des Bilanzverlusts von rund Fr. 1.9 Mio. bei der Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals]). 1.5. 1.5.1.