56 Sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA) Ein Anwalt hat bei der Kontaktierung eines potentiellen Zeugens sicherzustellen, dass sein Vorgehen nicht zu einer Beeinflussung dieser Person bzw. zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führen kann. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2010 in Sachen A. gegen Anwaltskommission (WBE.2010.46). Aus den Erwägungen