Der Beschwerdeführer hat in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren (28.11.2002 - 18.1.2008) insgesamt viermal zum Teil sehr schwerwiegende Verkehrsregelverletzungen begangen. Angesichts dessen ist es, obwohl die Schwere der Taten tendenziell eher abnahm, haltbar, wenn die Justizkommission im Ergebnis zum Schluss kam, der Beschwerdeführer erfülle zurzeit das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (noch) nicht. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 2011 Anwaltsrecht 237 XII. Anwaltsrecht