4.4. Seit dem letzen Vorfall vom 18. Januar 2008 bis zum Entscheid der Justizkommission am 15. November 2010 ist zwar schon wieder ein Zeitraum von bald einmal drei Jahren verstrichen. Wird indessen zusätzlich die automobilistische "Biographie" des Beschwerdeführers bis zu diesem letzten Vorfall in Erwägung gezogen, erscheint es dennoch im Ergebnis nicht als unhaltbar, wenn die Justizkommission das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung zum Beurteilungszeitpunkt (noch) nicht als erfüllt betrachtet hat. Um diese Schlussfolgerung ziehen zu können, bedarf es insbesondere auch keiner persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers.