Selbst wenn es sich bei diesem Delikt zwar nicht um ein eintragungsfähiges Delikt handelte, ging es dabei indessen wie bei den Vergehen aus den Jahren 2002, 2003 und 2006 nicht um eine blosse Bagatelle, sondern um gefährdende Verhaltensweisen im Strassenverkehr (Überholen an unübersichtlicher Stelle sowie Missachtung des Vortritts gegenüber Fussgängern), für die der Beschwerdeführer mit einer Busse belegt wurde. 4.4. Seit dem letzen Vorfall vom 18. Januar 2008 bis zum Entscheid der Justizkommission am 15. November 2010 ist zwar schon wieder ein Zeitraum von bald einmal drei Jahren verstrichen.