Zusätzlich fällt hier indessen ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2008 wiederum straffällig wurde. Selbst wenn es sich bei diesem Delikt zwar nicht um ein eintragungsfähiges Delikt handelte, ging es dabei indessen wie bei den Vergehen aus den Jahren 2002, 2003 und 2006 nicht um eine blosse Bagatelle, sondern um gefährdende Verhaltensweisen im Strassenverkehr (Überholen an unübersichtlicher Stelle sowie Missachtung des Vortritts gegenüber Fussgängern), für die der Beschwerdeführer mit einer Busse belegt wurde.