Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer ein drittes Mal im Zusammenhang mit seinem Verhalten im Strassenverkehr straffällig geworden. Der letzte Vorfall – vom 18. Januar 2008 – führte indes zu keinem Eintrag im Strafregister. 4.3.2. Die Strafe aus dem Jahr 2003 war bei Einleitung des Einbürgerungsverfahrens im September 2009 schon seit über vier Jahren im Strafregister "gelöscht" (altrechtlich) bzw. erschien nicht mehr im Privatauszug. Hinsichtlich der zweiten gegen den Beschwerdeführer ausgefällten Strafe erschien diese, die nur gemäss altem Recht (vgl. Art. 9 lit. b der Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister [alte VOSTRA-Verordnung;