4.3. 4.3.1. Das Strafregister enthält zwei Einträge betreffend den Beschwerdeführer: - die Verurteilung vom 7. April 2003 wegen eines Vergehens, welche infolge Ablaufs der Probezeit nicht mehr im Privatauszug erscheint (vgl. Art. 371 Abs. 3bis StGB); - die Verurteilung vom 7. April 2006 wegen einer Übertretung, die wegen ihres Charakters als Übertretung ebenfalls nicht auf dem Privatauszug figuriert (vgl. Art. 371 Abs. 1 StGB). Dabei handelt es sich – insbesondere bei der Verurteilung aus dem Jahr 2003 – nicht um ein "Bagatelldelikt";