Anders als bei eigentlichen Vorsatztaten handelt es sich dabei in der Regel um Verhaltensweisen, die im Wesentlichen der (allenfalls auch grob) pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit oder dem Übermut eines Delinquenten zuzuschreiben sind. Das bedeutet freilich nicht, dass in solchem Verhalten niemals ein Hinweis auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung liegen könnte.