Einen vollständigen Zugriff auf die eingetragenen Daten behält immerhin, unabhängig vom Schweigen des Privatauszugs über bestimmte Delikte, die kantonale Koordinationsstelle (Art. 367 Abs. 2 StGB). Das beschränkte Einsichtsrecht hat keine direkten Auswirkungen auf den Entscheid über die Einhaltung des Erfordernisses der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, zumal das Strafregister auch der behördlichen Aufgabenerfüllung im Einbürgerungsverfahren dient und die kantonale Koordinationsstelle bis zur Entfernung des Eintrags Einblick in den vollständigen Eintrag hat (vgl. Art. 365 Abs. 2 lit. g sowie Art. 367 Abs. 1 lit.