vgl. dazu PATRICK GRUBER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 371 N 27 und Art. 369 N 4). Der Gesetzgeber will somit – ähnlich wie bei der altrechtlichen Löschung des Strafregistereintrags – bei Bestehen der Probezeit nur noch einem beschränkten Personenkreis Zugang zu den eingetragenen Daten ermöglichen. Einen vollständigen Zugriff auf die eingetragenen Daten behält immerhin, unabhängig vom Schweigen des Privatauszugs über bestimmte Delikte, die kantonale Koordinationsstelle (Art. 367 Abs. 2 StGB).