Auf dem Privatauszug erscheinen Eintragungen wegen Übertretungen nur im Ausnahmefall (Art. 371 Abs. 1 StGB: wenn gleichzeitig ein Berufsverbot verhängt wurde). Urteile, die eine Strafe enthalten, werden nicht mehr in den Auszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Art. 369 StGB massgebenden Dauer abgelaufen sind. Auch Eintragungen, welche eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3 und 3bis StGB; diese Vorschriften ersetzen der Sache nach zum Teil die altrechtliche Regelung betreffend Löschung von Strafregisterauszügen; vgl. dazu PATRICK