wehren, d.h. die Dauer der Eintragung generell als Sperrfrist für eine Einbürgerung anzusehen. Das neue Strafregisterrecht kennt neben dem Einsichtsrecht jedes Betroffenen in seinen vollständigen Eintrag (Art. 370 Abs. 1 StGB) das Recht auf Ausstellung eines Auszugs aus dem Strafregister (sog. Strafregisterauszug für Privatpersonen [Privatauszug]; vgl. Marginale von Art. 371 StGB). Auf dem Privatauszug erscheinen Eintragungen wegen Übertretungen nur im Ausnahmefall (Art. 371 Abs. 1 StGB: wenn gleichzeitig ein Berufsverbot verhängt wurde).