BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/ THOMAS GEISER, Ausländerrecht [Handbücher für die Anwaltspraxis], 2. Aufl., Basel 2009, § 12 Rz. 12.19 S. 598). 4.2.3.2. Das seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Strafregisterrecht (vgl. Art. 365 ff. StGB sowie die VOSTRA-Verordnung) sieht für die Entfernung von Strafregistereinträgen sehr lange Mindestfristen vor (mindestens 10 Jahre sogar bei Übertretungen; vgl. Art. 369 Abs. 3 StGB). Hat sich eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller während so langer Fristen nichts mehr (d.h. auch keine nicht eintragungsfähigen Delikte) zu Schulden kommen lassen, so dürfte es nicht haltbar sein, das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechts-