55 Einbürgerungsverfahren - Die Einhaltung des Erfordernisses der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung kann nicht gestützt auf aus dem Strafregister entfernte Einträge verneint werden (Erw. 4.2.3.2). - Bei noch nicht entfernten, aber auf dem Privatauszug nicht mehr erscheinenden, Strafregistereinträgen ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Tat und der abgelaufenen Zeitdauer anzustellen (Erw. 4.2.3.3).