Es wird zu prüfen sein, ob dieser (Modell-) Betrieb der Anlage zu übermässigen Lärmbelastungen in der Umgebung führt. Hält das Benutzungsregime bzw. -modell die massgeblichen Belastungswerte ein (zum Grenzwertschema vgl. Vollzugshilfe des BAFU [Entwurf Mai 2010], Fallbeispiele der EMPA, Ziff. 5.1 S. 14), ist dieser Betrieb im Benutzungsreglement verbindlich zu erklären. Werden die Belastungswerte nicht eingehalten, müssten die Emissionen der Anlage vermindert werden, beispielsweise durch die Anordnung einschränkenderer Betriebszeiten und Nutzungseinschränkungen. 146 Verwaltungsgericht 2012