Die Vollzugshilfe definiert Sportanlagen als ortsfeste Anlagen, die zur Sportausübung bestimmt sind. Als Beispiele werden Polysportanlagen, Fussballplätze, Volleyballfelder, Schulsportanlagen oder Tennisplätze genannt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 [1C_34/2011], Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.4 = URP 2011, S. 144). 3.5. Bei der zu beurteilenden Gesamtanlage stehen die Lärmimmissionen der Aussensportanlagen klar im Vordergrund, insbesondere diejenigen der beiden Basketballplätze und des weiteren Hartplatzes (Fussball, Handball etc.).