18. BlmSchV und dem schweizerischen Recht behandelt werden sollen. Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass kein Raum für eine 1:1 Anwendung von deutschem und schweizerischem Recht bestehe; massgeblich sei vielmehr ausschliesslich das schweizerische Lärmschutzrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2008 [1C_169/2008], Erw. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.3 = URP 2011, S. 143 f.). Gestützt auf diese Rechtsprechung hat das BAFU im Mai 2010 den Entwurf einer Vollzugshilfe zur Beurteilung des Lärms von Sportanlagen publiziert.