zum Urteil des Aargauischen Verwaltungsgerichts vgl. auch AGVE 2008, S. 109 ff.). Das Bundesgericht erachtete dieses Vorgehen nicht als bundesrechtswidrig, auch wenn die Variante des BAFU den Vorteil habe, dass im Voraus festgelegt werde, wie die Unterschiede zwischen der 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 143