Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Das Bundesgericht setzte sich mit dieser Problematik im Fall einer Sportanlage in Würenlos eingehend auseinander und gelangte zum Schluss, dass sich für die Beurteilung von Sportlärm insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BlmSchV]) anbiete, deren Regelungen diejenigen des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzten und den