3.3.3. Zusammenfassend besteht im Sinne von Art. 36 Abs. 1 LSV Grund zur Annahme, dass die massgeblichen Belastungswerte überschritten werden (können). Wie erwähnt hat die Neuanlage die Planungswerte nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung einzuhalten, sondern auch nach deren Inbetriebnahme (vgl. Erw. 3.2.2.). Da die Aussenlärmimmissionen bisher nicht ermittelt wurden, gilt es dies nachzuholen. Die Ermittlung der Lärmbelastung bildet Grundlage für die Lärmbeurteilung. 3.4. Die Vollzugsbehörde hat die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV zu beurteilen (Art.