Die Eingabe bestätigt jedenfalls, dass durch die Neuanlage eine Überschreitung der Planungswerte – auch bei aktuellem Kenntnisstand – jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdeantwort zur Frage eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens (Art. 36 ff. LSV) geltend, es bestehe eine umfangreiche richterliche Praxis zu Aussenlärmimmissionen und auf Messungen könne verzichtet werden, wenn genügend Erfahrungswerte (Aussagen einer repräsentativen Zahl der vom Lärm betroffenen Personen über die Störwirkung; Ergebnisse früherer Untersuchungen über andere, vergleichbare Anlagen) zur Verfügung stünden. Dieser Einwand hilft vorliegend von vornherein