eine solche von ca. 45 m auf. Weitere Wohnliegenschaften liegen ähnlich nahe bzw. noch näher bei den Aussensportanlagen, auf der andern Seite der Bahnlinie. Schon aufgrund der relativ geringen Distanz der Sportanlagen zu den Wohnliegenschaften sowie dem Umstand, dass die Anlagen in erster Linie dem Ballsport (Aufprallgeräusche) dienen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussenimmissionen die Planungswerte in der Umgebung (höchstens geringfügige Störungen) überschreiten. Demzufolge wäre bereits im Baubewilligungsverfahren geboten gewesen, ein Beweis- und Ermittlungsverfahren nach Art. 36 ff. LSV durchzuführen.