Gleichermassen steht jedoch fest, dass der Stadtrat die Lärmsituation im Baubewilligungsverfahren nicht ermittelt (Art. 36 ff. LSV) hat. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Der Stadtrat hätte also beurteilen müssen, ob die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen der Neuanlage die Planungswerte in der Umgebung überschreiten können. Dass der frühere, an anderer Stelle gelegene und kleiner dimensionierte Turn- und Pausenplatz zu keinen Klagen Anlass gegeben hatte, ist bei dieser Würdigung nicht entscheidend.