und Turnplatzes und der neuen Aussenanlagen vergleichbar. Der Stadtrat habe keinen Anlass gehabt, Ermittlungen im Sinne von Art. 36 LSV anzuordnen. Dass die neuen Aussensportanlagen etwas näher bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer lägen als der ehemalige Pausen- und Turnplatz, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 3.3.2. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zwar zutreffend darauf hin, dass die Baubewilligung vom 17. Januar 2007 rechtskräftig sei. Gleichermassen steht jedoch fest, dass der Stadtrat die Lärmsituation im Baubewilligungsverfahren nicht ermittelt (Art. 36 ff.