In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Vorinstanz vor, die Frage, ob Grund zur Annahme bestehe, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten würden (vgl. Art. 36 LSV), verlange eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Stünden genügend Erfahrungswerte zur Verfügung, dürfe auf Messungen verzichtet werden. Zu den Aussenlärmimmissionen von Schulsport anlagen bestehe eine umfangreiche richterliche Praxis. Die Grösse der strittigen Aussenanlagen entspreche den üblichen Dimensionen durchschnittlicher Schulaussenanlagen. Auch seien die Dimensionen der alten und neuen Aussenanlagen Angelrain durchaus vergleichbar.