Ausserdem seien bis zur Erteilung der Baubewilligung keine nachbarlichen Reklamationen wegen Lärm aus den (ehemaligen) Aussenanlagen Angelrain eingegangen, weshalb der Stadtrat keinen Grund für eine solche Annahme gehabt habe. Festzuhalten sei aber, dass die Rechtskraft der Baubewilligung der Anordnung von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen (Reduktion Betriebszeiten) nicht entgegenstehe. In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Vorinstanz vor, die Frage, ob Grund zur Annahme bestehe, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten würden (vgl. Art. 36 LSV), verlange eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation.