Andererseits seien mit der neuen Aussenanlage verschiedene Nutzungen (Streethockey, Beschallung, zweites Bahntrassée, Abenteuerspielplatz) nicht mehr vorhanden. Es bestünden keinerlei Hinweise, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien. Die Vorinstanz trat auf die Rüge der Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV nicht ein. Dies hätte im Baubewilligungsverfahren vorgebracht werden können, welches jedoch rechtskräftig abgeschlossen sei. Ausserdem seien bis zur Erteilung der Baubewilligung keine nachbarlichen Reklamationen wegen Lärm aus den (ehemaligen) Aussenanlagen Angelrain eingegangen, weshalb der Stadtrat keinen Grund für eine solche Annahme gehabt habe.