Bundesgerichts vom 2. September 2002 [1A.58/2002], Erw. 2.4 = URP 2002, S. 688). 3.3. 3.3.1. Es ist unbestritten, dass der Stadtrat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens keine Lärmermittlung (Art. 36 ff. LSV) vorgenommen hat. Nach Angaben des Stadtrats habe er keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die massgebenden Grenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten sei. Die Schulanlage mit Aussenanlage werde seit über 80 Jahren benutzt und habe noch nie zu Klagen Anlass gegeben. Andererseits seien mit der neuen Aussenanlage verschiedene Nutzungen (Streethockey, Beschallung, zweites Bahntrassée, Abenteuerspielplatz) nicht mehr vorhanden.