Unter Umständen müssen hierfür emissionsmindernde Massnahmen angeordnet werden. Dies schliesst spätere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissionsmindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der Planungswerte nicht aus. Solche Massnahmen dürfen und müssen gegebenenfalls in der Baubewilligung vorbehalten werden, vermögen aber die gebotene Prüfung im Baubewilligungsverfahren nicht zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4 = URP 2011, S. 142 ; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2009 [1C_169/2008], Erw.