kungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4 = URP 2011, S. 142; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2008 [1C_169/2008], Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2002 [1A.58.2002], Erw. 2.3 mit Hinweisen = URP 2002, S. 688). Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage die massgeblichen Belastungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird. Unter Umständen müssen hierfür emissionsmindernde Massnahmen angeordnet werden.