URP 2002, S. 105). 3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis müssen die zu erwartenden Immissionen grundsätzlich schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwir- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 137