25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), soweit der Gesetzgeber solche festgelegt hat. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall anhand der Kriterien, die den gesetzlichen Belastungswerten (Planungs-, Immissions- und Alarmwerte) zu Grunde liegen (vgl. Art. 15, 19 und 23 USG). In Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II entspricht den Planungswerten ein Immissionsniveau, bei dem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten dürfen (BGE 126 II 368 ff. mit Hinweisen; 123 II 335; URP 2002, S. 105). 3.2.2.