2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 135 Ende Februar des auf die Rechtskraft des Entscheides folgenden Jahres nur noch je einen zuchtfähigen (und krähfähigen) Hahn zu halten. 20 Immissionen - Lärmermittlung bzw. -beurteilung einer Sportanlage - Massgeblichkeit der Vollzugshilfe des BAFU für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A. und B. gegen Departement BVU sowie Stadtrat C. (WBE.2011.127). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Die Aussenanlage Angelrain stellt eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV dar, bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden. Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde die Schulanlage anfangs des letzten Jahrhunderts gebaut. Die Spielwiese bestehe in unveränderter Form seit rund 80 Jahren. Der ehemalige, nördlich der alten Turnhalle Angelrain liegende Pausen- und Turnplatz sei beim Neubau der Dreifachturnhalle Angelrain aufgehoben und durch einen neuen grossräumigen Pausenplatz ersetzt worden. Dabei sei auch das (östlich zu diesem Platz liegende) nach C.-Stadt führende Seetal- bahngleis entfernt und an seiner Stelle seien der Härteplatz, die Lauf- bahnanlage und die zwei Basketballplätze realisiert worden. Die Baubewilligung für den Neubau der Dreifachturnhalle Angelrain und die Umgestaltung des Pausenplatzes und der Aussensportanlagen habe der Stadtrat am 17. Januar 2007 erteilt, also nach dem Inkraft- treten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985. Unter diesen Umständen sei von einer neubauähnlichen Umgestaltung der alt- rechtlichen Aussensportanlagen auszugehen, die gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung der Errichtung einer Neuanlage gleichge- 136 Verwaltungsgericht 2012 stellt sei. Das Verwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Die Aussen- sportanlagen wurden zusammen mit der Dreifachturnhalle und dem neuen Pausenplatz vollkommen neu erstellt. Die Aussensportanlagen befinden sich zudem an neuer Lage, entlang von Veloweg / Bahnli- nie, rund 40 m westlich des früheren Turn- und Pausenplatzes. Nur schon von der Distanz her liegen die neuen Aussensportplätze we- sentlich näher bei den Wohnliegenschaften der W 7.5a. Die Sportan- lagen sind auch attraktiver und grösser als der frühere Turn- und Pausenplatz, weshalb davon auszugehen ist, dass sie vermehrt ge- nutzt werden, vor allem ausserhalb des Schulbetriebs. Zwischen früherem Turn- und Pausenplatz und der Bahnlinie lag früher aus- serdem ein dichter Gehölz- bzw. Heckenbestand, welcher zu Gunsten der neuen Anlagen weichen musste. Da ein wesentlicher umweltrelevanter Teil der Gesamtanlage, namentlich die beiden Basketballplätze, der Hartplatz und die Leicht- athletikanlagen nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 erstellt wurden und diese neuen Anlagen deutlich näher bei den Wohnliegenschaften der W 7.5a liegen als der bishe- rige Turn- und Pausenplatz, ist von einer Neuanlage auszugehen. 3.2. 3.2.1. Für Neuanlagen gelten die Planungswerte (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV), soweit der Gesetzgeber solche festge- legt hat. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugs- behörde die Lärmimmissionen im Einzelfall anhand der Kriterien, die den gesetzlichen Belastungswerten (Planungs-, Immissions- und Alarmwerte) zu Grunde liegen (vgl. Art. 15, 19 und 23 USG). In Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II entspricht den Planungswerten ein Immissionsniveau, bei dem nach richterlicher Beurteilung höchs- tens geringfügige Störungen auftreten dürfen (BGE 126 II 368 ff. mit Hinweisen; 123 II 335; URP 2002, S. 105). 3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis müssen die zu erwarten- den Immissionen grundsätzlich schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwir- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 137 kungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (Urteil des Bundesge- richts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4 = URP 2011, S. 142; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2008 [1C_169/2008], Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Septem- ber 2002 [1A.58.2002], Erw. 2.3 mit Hinweisen = URP 2002, S. 688). Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die An- lage die massgeblichen Belastungswerte in der Umgebung voraus- sichtlich einhalten wird. Unter Umständen müssen hierfür emissi- onsmindernde Massnahmen angeordnet werden. Dies schliesst späte- re Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissionsmindernder Massnah- men bei einer festgestellten Überschreitung der Planungswerte nicht aus. Solche Massnahmen dürfen und müssen gegebenenfalls in der Baubewilligung vorbehalten werden, vermögen aber die gebotene Prüfung im Baubewilligungsverfahren nicht zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4 = URP 2011, S. 142 ; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2009 [1C_169/2008], Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2008 [1C_169/2008], Erw. 5.1, Urteil des Bundesge- richts vom 2. September 2002 [1A.58/2002], Erw. 2.3 = URP 2002, S. 685). Besteht Grund zur Annahme, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten (Art. 36 Abs. 1 LSV), so ist die Be- hörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet (BGE 115 Ib 451; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.1 = URP 2011, S. 142; Urteil des Bundes- gerichts vom 2. September 2002 [1A.58/2002], Erw. 2.4 = URP 2002, S. 688). An die Wahrscheinlichkeit einer solchen Über- schreitung sind keine hohen Anforderungen zu stellen, d. h. es ge- nügt, wenn eine solche beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausge- schlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.1 = URP 2011, S. 142; Urteil des 138 Verwaltungsgericht 2012 Bundesgerichts vom 2. September 2002 [1A.58/2002], Erw. 2.4 = URP 2002, S. 688). 3.3. 3.3.1. Es ist unbestritten, dass der Stadtrat im Rahmen des Baube- willigungsverfahrens keine Lärmermittlung (Art. 36 ff. LSV) vorge- nommen hat. Nach Angaben des Stadtrats habe er keinen Grund zur Annahme gehabt, dass die massgebenden Grenzwerte überschritten seien oder ihre Überschreitung zu erwarten sei. Die Schulanlage mit Aussenanlage werde seit über 80 Jahren benutzt und habe noch nie zu Klagen Anlass gegeben. Andererseits seien mit der neuen Aussen- anlage verschiedene Nutzungen (Streethockey, Beschallung, zweites Bahntrassée, Abenteuerspielplatz) nicht mehr vorhanden. Es bestün- den keinerlei Hinweise, dass die massgebenden Belastungsgrenzwer- te überschritten seien. Die Vorinstanz trat auf die Rüge der Ermittlungspflicht nach Art. 36 LSV nicht ein. Dies hätte im Baubewilligungsverfahren vor- gebracht werden können, welches jedoch rechtskräftig abgeschlossen sei. Ausserdem seien bis zur Erteilung der Baubewilligung keine nachbarlichen Reklamationen wegen Lärm aus den (ehemaligen) Aussenanlagen Angelrain eingegangen, weshalb der Stadtrat keinen Grund für eine solche Annahme gehabt habe. Festzuhalten sei aber, dass die Rechtskraft der Baubewilligung der Anordnung von Mass- nahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen (Reduktion Betriebs- zeiten) nicht entgegenstehe. In ihrer Beschwerdeantwort bringt die Vorinstanz vor, die Frage, ob Grund zur Annahme bestehe, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten würden (vgl. Art. 36 LSV), ver- lange eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Stün- den genügend Erfahrungswerte zur Verfügung, dürfe auf Messungen verzichtet werden. Zu den Aussenlärmimmissionen von Schulsport anlagen bestehe eine umfangreiche richterliche Praxis. Die Grösse der strittigen Aussenanlagen entspreche den üblichen Dimensionen durchschnittlicher Schulaussenanlagen. Auch seien die Dimensionen der alten und neuen Aussenanlagen Angelrain durchaus vergleichbar. Die Lärmimmissionen der neuen Aussenanlagen seien mit jenen vor der Realisierung der Dreifachturnhalle, des neugestalteten Pausen- 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 139 und Turnplatzes und der neuen Aussenanlagen vergleichbar. Der Stadtrat habe keinen Anlass gehabt, Ermittlungen im Sinne von Art. 36 LSV anzuordnen. Dass die neuen Aussensportanlagen etwas näher bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer lägen als der ehemalige Pausen- und Turnplatz, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 3.3.2. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zwar zu- treffend darauf hin, dass die Baubewilligung vom 17. Januar 2007 rechtskräftig sei. Gleichermassen steht jedoch fest, dass der Stadtrat die Lärmsituation im Baubewilligungsverfahren nicht ermittelt (Art. 36 ff. LSV) hat. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsitua- tion. Der Stadtrat hätte also beurteilen müssen, ob die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen der Neuanlage die Planungswerte in der Umgebung überschreiten können. Dass der frühere, an anderer Stelle gelegene und kleiner dimensionierte Turn- und Pausenplatz zu keinen Klagen Anlass gegeben hatte, ist bei dieser Würdigung nicht entscheidend. Die neuen Aussensportanlagen liegen entlang dem Veloweg und der Bahnlinie, umfassen zwei Basketballplätze (je ca. 15 m x 32 m), einen weiteren Hartplatz für Handball, Fussball etc. (ca. 22 m x 44 m), eine Laufbahnanlage (drei 80 m Bahnen) sowie Anlagen für Weit- und Hochsprung. Die Sportanlagen weisen zur Parzelle Nr. (…) der Beschwerdeführer eine Distanz von rund 15 m bzw. zum Wohnhaus eine solche von ca. 45 m auf. Weitere Wohnliegenschaften liegen ähnlich nahe bzw. noch näher bei den Aussensportanlagen, auf der andern Seite der Bahnlinie. Schon auf- grund der relativ geringen Distanz der Sportanlagen zu den Wohnlie- genschaften sowie dem Umstand, dass die Anlagen in erster Linie dem Ballsport (Aufprallgeräusche) dienen, kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass die Aussenimmissionen die Planungswerte in der Umgebung (höchstens geringfügige Störungen) überschreiten. Demzufolge wäre bereits im Baubewilligungsverfahren geboten gewesen, ein Beweis- und Ermittlungsverfahren nach Art. 36 ff. LSV durchzuführen. 140 Verwaltungsgericht 2012 Der von den Beschwerdeführern beim Stadtrat im Mai 2009 be- anstandete Lärm bezog sich auf Immissionen an Sonn- und Feierta- gen sowie abends / nachts, wie Werfen der Bälle gegen den Korb, gegen das hinter dem Korb befestigte Brett und gegen die Einzäu- nung, aber auch allgemeinen Lärm, insbesondere beim gleichzeitigen Spiel mehrerer Mannschaften. Im Juli 2010 beklagten sich ver- schiedene weitere Anwohner wegen störender Lärmimmissionen (ausgehend von der neuen Schulsport-Aussenanlage) ausserhalb der Schulzeiten, insbesondere abends sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen; die vom Stadtrat vorgesehenen Betriebszeiten seien ab- solut nicht anwohnergerecht. Auch wenn die Eingabe vom Juli 2010 wohl von den Beschwerdeführern initiiert wurde, teilen die unter- zeichnenden Anwohner deren Auffassung offensichtlich. Die Ein- gabe bestätigt jedenfalls, dass durch die Neuanlage eine Über- schreitung der Planungswerte – auch bei aktuellem Kenntnisstand – jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdeantwort zur Frage ei- nes Beweis- und Ermittlungsverfahrens (Art. 36 ff. LSV) geltend, es bestehe eine umfangreiche richterliche Praxis zu Aussenlärm- immissionen und auf Messungen könne verzichtet werden, wenn genügend Erfahrungswerte (Aussagen einer repräsentativen Zahl der vom Lärm betroffenen Personen über die Störwirkung; Ergebnisse früherer Untersuchungen über andere, vergleichbare Anlagen) zur Verfügung stünden. Dieser Einwand hilft vorliegend von vornherein nicht weiter: Von den Aussenlärmimmissionen fühlen sich auch di- verse andere Anwohner gestört (siehe oben). Zudem hat die Vorin- stanz die konkrete Lärmsituation und auch die Verhältnisse vor Ort nicht abgeklärt (z. B. Augen- bzw. "Ohren"-schein). Dies ganz im Gegensatz zu den Vergleichsfällen, die sie bei der Beurteilung heran- gezogen hat: Sowohl in Olsberg (AGVE 2005, S. 170 ff.) als auch in Stetten (VGE III/25 vom 10. Juni 2008 [WBE.2005.368]) waren vor der Beurteilung die entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden. Ausserdem ergingen die Entscheide noch vor Publikation des Entwurfs der Vollzugshilfe des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) (Entwurf Mai 2010) (siehe unten Erw. 3.4.). 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 141 3.3.3. Zusammenfassend besteht im Sinne von Art. 36 Abs. 1 LSV Grund zur Annahme, dass die massgeblichen Belastungswerte über- schritten werden (können). Wie erwähnt hat die Neuanlage die Pla- nungswerte nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilli- gung einzuhalten, sondern auch nach deren Inbetriebnahme (vgl. Erw. 3.2.2.). Da die Aussenlärmimmissionen bisher nicht ermittelt wurden, gilt es dies nachzuholen. Die Ermittlung der Lärmbelastung bildet Grundlage für die Lärmbeurteilung. 3.4. Die Vollzugsbehörde hat die ermittelten Aussenlärmimmissio- nen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV zu beurteilen (Art. 40 Abs. 1 LSV). Hierfür müssen die Lärmimmissionen als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden (Art. 38 Abs. 1 LSV). Zum Ort der Ermittlung äussert sich Art. 39 LSV. Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungs- grenzwerte. Solche fehlen insbesondere für sogenannten "untechni- schen" Alltagslärm, wie er Sportanlagen immanent ist. Fehlen Be- lastungswerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissio- nen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung auch der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 133 II 296; 126 II 307; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 [1C_34/2011], Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.2 = URP 2011, S. 142 f.). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung ist der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvor- belastung der Zone zu berücksichtigen (BGE 133 II 297 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 [1C_34/2011], Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.2 = URP 2011, S. 143; vgl. auch Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, URP 2009, S. 82 f.). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärm- empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter 142 Verwaltungsgericht 2012 Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 297 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 [1C_34/2011], Erw. 2.1). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte aus- ländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind. Das Bundesgericht setzte sich mit dieser Problematik im Fall einer Sportanlage in Würenlos eingehend auseinander und gelangte zum Schluss, dass sich für die Beurteilung von Sportlärm insbesondere die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BlmSchV]) anbiete, deren Regelungen diejenigen des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzten und den besonderen Charakteristiken von Sportgeräuschen speziell Rechnung trügen (BGE 133 II 297; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 [1C_34/2011], Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.3 = URP 2011, S. 143). Das BAFU setzte im Fall "Würenlos" die 18. BlmSchV mit dem schweizerischen System der LSV in einen rechtlich relevanten Be- zug, was das Bundesgericht – wenn auch unter gewissen Vorbehalten hinsichtlich Richtwerten und der Beurteilung von Altanlagen – als praktikabel erachtete (BGE 133 II 301 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.3 = URP 2011, S. 143). Im Entscheid 1C_169/2008 vom 5. Dezember 2008 (Erw. 3.4 und 3.5; URP 2009, S. 127 ff.) schützte das Bundesgericht aber auch das Vorgehen des Aargauer Verwaltungsgerichts, welches zunächst ausschliesslich auf das deutsche Recht abgestellt hatte, um die Resultate in einer zweiten Phase nach schweizerischem Recht zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 [1C_34/2011], Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.3 = URP 2011, S. 143; zum Urteil des Aargauischen Verwaltungsgerichts vgl. auch AGVE 2008, S. 109 ff.). Das Bundesgericht erachtete dieses Vorgehen nicht als bundes- rechtswidrig, auch wenn die Variante des BAFU den Vorteil habe, dass im Voraus festgelegt werde, wie die Unterschiede zwischen der 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 143 18. BlmSchV und dem schweizerischen Recht behandelt werden sollen. Das Bundesgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass kein Raum für eine 1:1 Anwendung von deutschem und schweizerischem Recht bestehe; massgeblich sei vielmehr ausschliesslich das schweizerische Lärmschutzrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2008 [1C_169/2008], Erw. 3.5; Urteil des Bundes- gerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.3 = URP 2011, S. 143 f.). Gestützt auf diese Rechtsprechung hat das BAFU im Mai 2010 den Entwurf einer Vollzugshilfe zur Beurteilung des Lärms von Sportanlagen publiziert. Diese Vollzugshilfe soll zu einem einheitli- chen Vollzug bei der Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen beitragen. Sie konkretisiert im Sinne einer Einzel- fallbeurteilung nach Art. 40 Abs. 3 LSV unter Beizug der 18. BlmSchV die Methodik zur Lärmermittlung und ermöglicht eine Beurteilung anhand von Belastungsrichtwerten. Die Vollzugshilfe definiert Sportanlagen als ortsfeste Anlagen, die zur Sportausübung bestimmt sind. Als Beispiele werden Polysportanlagen, Fussball- plätze, Volleyballfelder, Schulsportanlagen oder Tennisplätze ge- nannt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2011 [1C_34/2011], Erw. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.4 = URP 2011, S. 144). 3.5. Bei der zu beurteilenden Gesamtanlage stehen die Lärm- immissionen der Aussensportanlagen klar im Vordergrund, insbeson- dere diejenigen der beiden Basketballplätze und des weiteren Hart- platzes (Fussball, Handball etc.). Dass die Leichtathletikeinrichtun- gen und im entfernteren der neue Pausenplatz, die Dreifachturnhalle (allfälliger Parkierlärm im Zusammenhang mit deren Benutzung) und die Spielwiese ebenfalls Aussenlärmimmissionen erzeugen, die bei der Lärmermittlung von Bedeutung sind, erscheint zwar fraglich, wird jedoch abzuklären sein. Im Zentrum auch der nachbarlichen Reaktionen steht jedenfalls der Lärm der neu erstellten Aussensport- anlagen. Wie dargelegt kann eine Störung der Anwohner, insbesondere in den Erholungszeiten, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 144 Verwaltungsgericht 2012 Zu den konkreten Lärmverhältnissen wurden bisher keine Abklärun- gen vorgenommen. Nach der neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung können die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die darauf beruhende Vollzugshilfe des BAFU für die Beurtei- lung der Lärmbelastung von Sportanlagen (Entwurf Mai 2010) als Empfehlungen bzw. Entscheidhilfen beigezogen werden (Erw. 3.4.). Die EMPA hat im Auftrag des BAFU zur Vollzugshilfe typische Fallbeispiele zusammengestellt und dabei drei repräsentative Anlage- typen unterschieden: Kleine, mittlere und grosse Anlagen (Vollzugs- hilfe des BAFU [Entwurf Mai 2010], Fallbeispiele der EMPA, S. 3 ff). In einem Beurteilungsfall eines Allwetterplatzes (des Schul- hauses Moosmatt, Luzern) erachteten das BAFU und das Bundes- gericht die Vollzugshilfe des BAFU (Entwurf Mai 2010) als anwend- bar. Die Vollzugshilfe des BAFU (Entwurf Mai 2010) ermögliche eine angemessene Beurteilung des von dieser kleinen Sportanlage ausgehenden Lärms (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.5. in fine = URP 2011, S. 145). Im vorliegenden Fall erscheint es ebenfalls geboten, die Voll- zugshilfe des BAFU (Entwurf Mai 2010) anzuwenden: Die neuen Aussensportplätze der Schulanlage Angelrain werden für den Schul- sport genutzt; insofern handelt es sich um eine Schulsportanlage. Zwar ist die Anlage relativ klein, ohne Flutlicht-, ohne (fixe) Laut- sprecheranlage und ohne Zuschauerraum. In welchem Ausmass auf der Anlage Trainings- oder Wettkampfbetrieb stattfindet bzw. statt- finden soll, ist gestützt auf die Akten unklar und wird im Rahmen der Lärmermittlung und -beurteilung noch abzuklären sein. Die Sportanlagen können ausserhalb der Schulzeit auch frei benutzt wer- den. Dieser Besonderheit kann bei der Anwendung der Vollzugshilfe des BAFU jedoch Rechnung getragen werden. So empfiehlt die EMPA in ihren, der Vollzugshilfe beiliegenden Beispielen (Ziff. 3.1 S. 9), für die Schalleistungsberechnung von Flächen mit freier Be- nutzung die deutsche Richtlinie VDI 3770 Kapitel 16 (Bolzplätze) heranzuziehen. Dabei wird – ausgehend von der auf eine Einzelper- son bezogenen Geräuschemission für reines Fussballspielen – die Schallleistung in Abhängigkeit von der Anzahl der Spieler ermittelt. Bei 10 Spielern ergebe sich ein Schallleistungspegel von 90 dB (A). 2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 145 Dieser Wert korrespondiert nach Aussagen der EMPA gut mit den Resultaten einer Langzeitmessung eines frei zugänglichen Hartplat- zes, bei welchem ein Schallleistungspegel von 90.5 dB (A) gemessen worden sei. Da bei der Nutzung von Hartplätzen im Vergleich zum Fussballspiel mit impulshaltigeren Emissionen (Aufprallgeräusche von Bällen) zu rechnen sei, werde diesen Nutzungen ein expliziter Zuschlag KI/T von 3 dB gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.5 = URP 2011, S. 144 f.; Vollzugshilfe des BAFU [Entwurf Mai 2010], Fallbeispiele der EMPA, Ziff. 3.1 S. 9). Im Weiteren kann der Vollzugshilfe des BAFU (Entwurf Mai 2010) entnommen werden, dass der Schulsport in der Lärmermittlung (entgegen dem Ansinnen der Vorinstanz) nicht aus- zuklammern ist. In der Schweiz ist der Schulsport bei der Lärmer- mittlung mit zu berücksichtigen und die Frage nach zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen ist im Rahmen der Interessenabwägung zur Gewährung von allfälligen Erleichterungen zu beantworten (Voll- zugshilfe des BAFU [Entwurf Mai 2010], S. 9). Im konkreten Fall wird die Lärmermittlung und -beurteilung gestützt auf Messungen oder Berechnungen von Immissions-Schall- pegeln zu erfolgen haben. Dabei werden die betrieblichen Bedürf- nisse der Anlage – insbesondere die Auslastung und Bespielung der Aussensportplätze – detailliert abzuklären und festzuhalten sein (wie Schulsport, Vereinsnutzung, freie Nutzung, Wettkämpfe, öffentliche Anlässe). Es wird zu prüfen sein, ob dieser (Modell-) Betrieb der An- lage zu übermässigen Lärmbelastungen in der Umgebung führt. Hält das Benutzungsregime bzw. -modell die massgeblichen Belastungs- werte ein (zum Grenzwertschema vgl. Vollzugshilfe des BAFU [Ent- wurf Mai 2010], Fallbeispiele der EMPA, Ziff. 5.1 S. 14), ist dieser Betrieb im Benutzungsreglement verbindlich zu erklären. Werden die Belastungswerte nicht eingehalten, müssten die Emissionen der An- lage vermindert werden, beispielsweise durch die Anordnung ein- schränkenderer Betriebszeiten und Nutzungseinschränkungen. 146 Verwaltungsgericht 2012 21 Kleinstbaute - Eine 2.50 m hohe Informations- und Reklamestele mit einer Grund- fläche von ca. 0.12 m2 ist eine Kleinstbaute im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. d BauV. - Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, gilt für Kleinstbauten ein Grenzabstand von 2 m, wie er für Klein- und Anbauten vorge- schrieben ist. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. August 2012 in Sachen A. AG gegen B. AG und Departement BVU sowie Stadtrat C. (WBE.2012.48). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Vorliegend geht es um die Informations- und Reklamestele auf der Parzelle Nr. (…) an der (…) in C.. Diese Parzelle der Beschwer- degegnerin grenzt u. a. an die Parzelle Nr. (…) der Beschwerdefüh- rerin. Beide Grundstücke liegen gemäss § 11 i. V. m. § 15 der gelten- den Fassung der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt C. (BNO) vom 23. Oktober 2001 / 2. April 2003 in der Zentrumszone 5 (Z5). Die Zentrumszonen sind für innenstädtische Nutzungen wie Laden- geschäfte, Einkaufszentren, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen bestimmt. In der Regel gilt geschlossene Bau- weise (§ 15 BNO). In der Bauzone Z5 sind unter anderem 5 Ge- schosse, eine Gebäudehöhe von maximal 17 m und ein kleiner Grenzabstand von 4.5 m erlaubt; der grosse Grenzabstand beträgt ½ Gebäudehöhe (§ 11 Abs. 1 BNO). 1.2. Anfangs Dezember 2010 stellte die Beschwerdegegnerin an ih- rer nördlichen Parzellengrenze mit einem Abstand von 0.12 m zur Nachbarzelle Nr. (…) die 2.5 m hohe, 0.8 m breite und ca. 0.1 - 0.15 m tiefe, weisse und im vorliegenden Fall Gegenstand der Be- schwerde bildende Informations- und Reklamestele auf. Das nach-