Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegner die Anzahl der Hähne im Verlauf des Jahres sowieso reduzieren, und in der Zeit von März bis August jeweils nur noch je ein Hahn vorhanden ist, und somit mit einer relativ raschen Reduktion des Tierbestands durch Aussortieren zu rechnen ist, erweist sich die Anordnung der Vorinstanz im Grundsatz als durchaus sachgerecht. Den Befürchtungen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner würden den heute bestehenden Hahnbestand (in Abweichung von ihrer bisherigen Handhabung der Zuchthähne) noch während Jahren aufrecht erhalten, ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten sind, spätestens